§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1)   Der Verein führt den Namen ”Akademie der Sinne”
(2)   Er hat seinen Sitz in 5222 Munderfing und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt
(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist eventuell beabsichtigt
 
 § 2
Zweck
 
Der Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder und insberonders die Vermarktung der Marke ”Akademie der Sinne”. Die Akademie der Sinne ist als eine zentrale Anlaufstelle für Lösungen für alle Aspekte des Lebens zu sehen. Er soll eine Ausbildungsstätte für Energethiker und ein Schulungszentrum sein. Es werden Kreativausbildungen, Meditationen und andere energethische Dienste angeboten. Weiters werden handgefertigte, ausgewählte Produkte und fachbezogene Bücher in einem Geschäftslokal verkauft.
 
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln errreicht werden.
(2)   Als ideelle Mittel dienen
o       Vorträge
o       Versammlungen
o       Gesellige Zusammenkünfte
o       Gemeinsame Übungen
o       Training
o       Herausgabe eines Mitteilungsblattes
o       Diskussionsabende
o       Einrichtung einer Bibliothek
o       Vermittlung von Beratungen, Koordination, Weiterbildung, Organisation von Studionreisen, PR-Aktivitäten, Kundengewinnung für die Mitglieder, Einkaufsgemeinschaft, Veranstaltungen, Seminare, Konferenzen, Publikationen, Herstellung und Verbreitung von Präsentationen und Logos und alle Tätigkeiten, die dem Erfolg der Mitglieder dienlich sind.
 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
o       Mitgliedsbeiträge
o       Spenden (Geld- und Sachzuwendungen)
o       Sponsoren
o       Öffentliche Zuschüsse
o       Vermittlungsprovisionen
o       Seminarbeiträge
o       Einnahmen aus gemeinsamen Publikationen
o       Werbeeinnahmen
o       Einnahmen aus Druckkostenbeiträgen
 
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
 
(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive, unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2)   Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und im Geschäftslokal tätig sind.
Passive Mitglieder sind jene, die nicht in dem Geschäftslokal tätig sind, jedoch die Beratungs- und Kursräume nutzen können und die ihre selbst gefertigen Produkte dem Verein zum Verkauf überlassen können.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder zur Förderung des Ansehens des Vereins ernannt werden.
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2)   Über die Aufnahme von aktiven, passiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(3)   Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt kann jederzeit nach schriftlicher Mitteilung erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Monat ist jedenfalls fällig.
(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)   Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den aktiven und passiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der in der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
  
§ 8
Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  
§ 9
Die Generalversammlung
 
(1)   Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 a; Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
 b; Schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
     (§ 7 Abs. 1 und § Abs. 6) Mitglieder,
 c; Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG),
 d; Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
    (§21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),
 e; Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
     (§11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten)
     binnen vier Wochen statt.
(3)   Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin einzuladen. Das Anberaumen der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven, passiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig.
(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)      Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)      Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d)      Entlastung des Vorstandes;
e)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder;
f)        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
  
§ 11
Der Vorstand
 
(1)   Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier und deren allfällige Stellvertreter.
(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare längere Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
(10)       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
 § 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)      Vorbereitung der Generalversammlung;
c)      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d)      Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)      Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f)        Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
g)      Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
  
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) gilt das selbe. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(2)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5)   Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7)   Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter, des Schriftführers und des Kassiers deren allfällige Stellvertreter. Sind keine Stellvertreter der letzten beiden bestimmt, so vertreten sich Schriftführer und Kassier gegenseitig.
  
§ 14
Die Rechnungsprüfer
 
(1)   Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
  
§ 15
Das Schiedsgericht
 
(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  
§ 16
Auflösung des Vereines
 
(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.